FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.07.2006
3 K 453/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 177

Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages; abgestimmtes Zusammenwirken von zwei durch dieselbe Person vertretenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 453/02

DRsp Nr. 2006/22960

Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages; abgestimmtes Zusammenwirken von zwei durch dieselbe Person vertretenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1. Haben auf der Veräußererseite zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH 1 und 2) zusammengearbeitet und auf den Abschluss der Verträge hingewirkt, so liegt ein einheitliches Vertragswerk, das für den Erwerber auch die Einbeziehung der Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach sich zieht, jedenfalls dann vor, wenn sich der Erwerber zeitlich bereits vor Abschluss des mit der einen GmbH abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages vertraglich gegenüber der anderen GmbH verpflichtet hat, das erst noch zu erwerbende Grundstück in einer feststehenden Weise bebauen zu lassen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Grundstückskaufvertrag mit der GmbH 1 ursprünglich bereits vor dem Bauvertrag mit der GmbH 2 geschlossen worden war, dann aber aufgehoben und erst nach dem Abschluss des Bauvertrages wieder "neu" abgeschlossen wurde.