FG München - Urteil vom 02.10.2002
4 K 2573/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk bei der GrEStG

FG München, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 2573/99

DRsp Nr. 2003/616

Einheitliches Vertragswerk bei der GrEStG

Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, ist unerheblich, ob die Baugenehmigung vor oder nach Abschluss der maßgeblichen Verträge erteilt wurde.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks gerichtetes sog. einheitliches Vertragswerk vorliegt.

Mit not. Vertrag vom 02.02.1994 (Bl. 1 ff FA-Akte) erwarb der Kläger von Herrn ... (künftig: Verkäufer) das unbebaute Grundstück FINr. ... in der Gemarkung ... zum Kaufpreis von 470.000 DM.