FG München - Urteil vom 23.08.2006
4 K 865/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

FG München, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 865/06

DRsp Nr. 2006/24658

Einheitliches Vertragswerk bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

Der Senat folgt der Änderung der BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk im Urteil vom 21.09.2005, II R 49/04 -.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (FA) die Baukosten zu Recht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.03.2002 erwarb der Kläger (Kl) von der Fa. ... Gesellschaft für Bauplanung mbH (Fa. P) einen ideellen Miteigentumsanteil (MEA) von 244/750 am Grundstück Fl. Nr. 1/79, ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts .... Der Kaufpreis für diesen MEA betrug gemäß not. Urkunde insgesamt 357.792 EUR.

Darin waren mit einem Teilbetrag von 9.450,00 EUR die vom Verkäufer bezahlte Maklergebühr und mit einem Betrag von 25.350 EUR die P. Gebühr enthalten, mit der die Leistungen der Verkäuferin, von der Planung des zu errichtenden Gebäudes über die Unterstützung beim Abschluss des Bauvertrages bis hin zur Mitwirkung bei der Rohbau- und Schlussabnahme (Abschnitt III. 1.a-III. 1.e des Kaufvertrags) abgegolten waren.