FG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2013
7 K 3467/12 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2134

Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs - Abgestimmtes Verhalten mehrerer Vertragspartner - Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 7 K 3467/12 GE

DRsp Nr. 2014/7932

Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs – Abgestimmtes Verhalten mehrerer Vertragspartner – Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit

Gegenstand des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs ist das bebaute Grundstück einschließlich der Kosten des Innenausbaus, wenn den Erwerbern aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden ist und sie dieses Angebot durch Abschluss des Kaufvertrages über den veredelten Rohbau, die Beauftragung des üblicherweise mit der Baufirma und dem für diese tätigen Architekten zusammenarbeitenden Bauleiters mit dem Innenausbau sowie den Abschluss der von dem Bauleiter vermittelten und vorformulierten Verträge über die Innenausbauten angenommen haben. Die Rechtsprechung des BFH zum „einheitlichen Erwerbsgegenstand” verstößt weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung noch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder das Unionsrecht.

Tenor