FG Münster - Urteil vom 19.06.2008
8 K 4414/05 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1317

Einheitliches Vertragswerk: Voraussetzungen der Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 8 K 4414/05 GrE

DRsp Nr. 2008/13820

Einheitliches Vertragswerk: Voraussetzungen der Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt

1. Schließt ein Grundstückserwerber zwei Wochen nach dem Grundstückskauf entsprechend einem in einem Bausprospekt angebotenen Bebauungskonzept auch den Bauwerkvertrag mit einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Grundstücksveräußerers, so ist er beim Grundstückskauf nicht wirklich frei gewesen, nicht auch diesen Bauwerkvertrag mit abzuschließen. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung liegt damit ein einheitliches Vertragswerk vor, das zur Folge hat, dass die Baukosten mit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzugerechnet werden. 2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Nds. v. 2.4.2008 - 7 K 333/06, DStR 2008, 869, Az. des EuGH: C-156/08), dass die deutsche Rechtsprechung zum sog. einheitlichen Vertragswerk gemeinschaftsrechtswidrig wäre.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Gestritten wird um die Frage, ob der Beklagte (Bekl.) zu Recht Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach Maßgabe der Grundsätze eines einheitlichen Vertragswerks einbezogen hat.