BFH - Beschluss vom 24.10.2005
I B 51/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 340
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2328/01

Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen I B 51/05

DRsp Nr. 2005/19901

Einheitlichkeit der Rechtsprechung

1. Die Rüge, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, verlangt den schlüssigen Vortrag, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu vermeiden.2. Erforderlich ist außerdem, dass Urteile, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, und Rechtssätze, die sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, bezeichnet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.