BFH - Beschluss vom 21.10.2005
VIII B 295/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 339
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1860/01

Einheitlichkeit der Rechtsprechung; unrichtige Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 295/04

DRsp Nr. 2006/95

Einheitlichkeit der Rechtsprechung; unrichtige Rechtsanwendung

1. Die Rüge, das FG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, verlangt, dass in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.2. Eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).