BFH - Beschluss vom 08.06.2005
X B 16/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1621
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1025/02

Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen X B 16/05

DRsp Nr. 2005/10007

Einheitlichkeit der Rspr.

Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. macht es erforderlich, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszubearbeiten und einander gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt. Den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1998 hat das FG nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgehoben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--), mit dem er das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht. Das FG-Urteil weiche von den Senatsentscheidungen vom 21. Dezember 2000 X B 111/00 (BFH/NV 2001, 816), vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) und vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) ab.