FG Hamburg - Urteil vom 09.01.2006
VI 31/04
Normen:
AO § 180 Abs. 2 Buchst. b ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Einheitlichkeit eines Gewerbebetriebes und Abschreibung des Firmenwertes von Bestattungsunternehmen

FG Hamburg, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen VI 31/04

DRsp Nr. 2006/11634

Einheitlichkeit eines Gewerbebetriebes und Abschreibung des Firmenwertes von Bestattungsunternehmen

1. Zwei in räumlicher Nähe betriebene Bestattungsunternehmen können auch bei getrennter Buchführung, getrennten Telefonnummern und unterschiedlicher Firmenbezeichnung einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen. 2. Ein Bestattungsunternehmer hat keine einem Freiberufler vergleichbare Bindung an seine Kunden; die kurze Abschreibungsdauer für den Praxiswert kann daher nicht entsprechend für die Abschreibung des Firmenwertes eines Bestattungsinstituts herangezogen werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 Buchst. b ; EStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Betriebe unterhalten hat, für die jeweils gesonderte Feststellungen durchzuführen sind. Streitig ist ferner die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines erworbenen Firmenwertes.

Der Kläger betreibt seit 1996 das Bestattungsunternehmen "... (A)" in der X-Straße in Hamburg. Im Jahre 1999 erwarb er das Bestattungsnehmen "... (B)" in der Y-Straße hinzu. Seit 2002/2003 werden beide Bestattungsunternehmen unter der Geschäftsadresse in der X-Straße geführt. Ferner ist der Kläger als Komplementär an der C KG, Z-Straße beteiligt, die Leistungen für Bestattungsunternehmen erbringt. Seinen Wohnsitz hat der Kläger in Schleswig Holstein.