Streitig ist, ob das Wohnhaus der Kläger in . . ., . . . auf den 01.01.1995 gemäß § 20 Satz 2 2. Halbsatz Bewertungsgesetz (BewG) in Verbindung mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Einheitsbewertung des Grundvermögens vom 15. Mai 1985, BStBl I 1985, 201 als Zweifamilienhaus im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 75 Abs. 6 BewG zu bewerten ist.
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