FG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.2000
11 K 6126/97 BG
Normen:
BewG § 20 Satz 2 2. Halbsatz; BewG § 75 Abs.1 Nr. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ; AO § 163 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1174

Einheitsbewertung; Artfortschreibung; Einfamilienhaus; Billigkeitsprüfung; Zweifamilienhaus - Anwendung der Verwaltungsübung bis 1985 bei fehlerbeseitigender Artfortschreibung zum Einfamilienhaus

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 11 K 6126/97 BG

DRsp Nr. 2001/1535

Einheitsbewertung; Artfortschreibung; Einfamilienhaus; Billigkeitsprüfung; Zweifamilienhaus - Anwendung der Verwaltungsübung bis 1985 bei fehlerbeseitigender Artfortschreibung zum Einfamilienhaus

1. Bei einer fehlerbeseitigenden Artfortschreibung eines 1981 fertiggestellten Wohnhauses zum Einfamilienhaus muss die Finanzbehörde nach § 20 Satz 2, 2. Halbsatz BewG in der seit dem 13.11.1992 geltenden Fassung i. V. m. den gleichlautenden Ländererlassen vom 15.05.1995 (BStBl I 1995, 201) in ermessensgerechter Weise prüfen, ob das Gebäude im Wege einer Billigkeitsmaßnahme entsprechend der Verwaltungsübung bis zum Jahr 1985 weiterhin als Zweifamilienhaus bewertet werden kann. 2. Diese bewertungsrechtliche Billigkeitsregelung ist unabhängig von der Ausstattung des Hauses, den Baukosten und dem Aufwand für die Schaffung getrennter Wohnungen anzuwenden.

Normenkette:

BewG § 20 Satz 2 2. Halbsatz; BewG § 75 Abs.1 Nr. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ; AO § 163 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Wohnhaus der Kläger in . . ., . . . auf den 01.01.1995 gemäß § 20 Satz 2 2. Halbsatz Bewertungsgesetz (BewG) in Verbindung mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend die Einheitsbewertung des Grundvermögens vom 15. Mai 1985, BStBl I 1985, 201 als Zweifamilienhaus im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 75 Abs. 6 BewG zu bewerten ist.