FG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.1999
11 K 9454/98 BG
Normen:
BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; BewG § 75 Abs. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ;

Einheitsbewertung; Artfortschreibung; Wohnungsbegriff; selbständiger Zugang; tatsächliche Nutzung - Artfortschreibung zum Einfamilienhaus

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 11 K 9454/98 BG

DRsp Nr. 2001/1635

Einheitsbewertung; Artfortschreibung; Wohnungsbegriff; selbständiger Zugang; tatsächliche Nutzung - Artfortschreibung zum Einfamilienhaus

Die Finanzbehörde ist bei Umbau eines Hauses nach dem 01.01.1973 auch dann berechtigt, eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchzuführen, wenn dieser Umbau die baulichen Kriterien, aufgrund deren das Gebäude nach dem sogenannte alten Wohnungsbegriff unter Berücksichtigung seiner vormaligen tatsächlichen Nutzung als Zweifamilienhaus zu bewerten war, nicht berührt.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 4 Nr. 1 ; BewG § 75 Abs. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das bebaute Grundstück A-straße in B auf den 01.01.1982 als Zweifamilienhaus zu bewerten ist.