BFH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen II B 7/98
DRsp Nr. 1999/3645
Einheitsbewertung bei Verkehrsunternehmen
»Die Frage, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsunternehmen auch im Hauptfeststellungszeitraum 1993 eine Betriebslast abgezogen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nach dem klaren Wortlaut der §§ 95 und 109BewG i.d.F. des StÄndG 1992 der Abzug einer bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähigen Betriebslast ausscheidet.«