BFH - Beschluss vom 16.08.2005
II B 10/04
Normen:
BewG § 109 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1981
BFH/NV 2005, 1981
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2189/96

Einheitsbewertung Betriebsvermögen - Stichtage vor dem 1.1.1993

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen II B 10/04

DRsp Nr. 2005/17274

Einheitsbewertung Betriebsvermögen - Stichtage vor dem 1.1.1993

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für Stichtage vor dem 1.1.1993 nachhaltige Verluste des Gesamtunternehmens nur dann bei Ermittlung der Teilwerte der einzelnen betrieblichen Wirtschaftgüter zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen wegen dieser Verluste objektiv nachprüfbare Maßnahmen getroffen hat, den Betrieb so bald wie möglich zu liquidieren oder stillzulegen.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für Stichtage ab dem 1.1.1993 im Hinblick auf die grundsätzliche Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung eine Korrektur der Teilwerte wegen fehlender Rentabilität des Unternehmens ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BewG § 109 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: