1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung ist hinsichtlich der Behandlung eines Kiesvorkommens als selbständiges Wirtschaftsgut nicht Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den jeweils folgenden 1. Januar; dies gilt ungeachtet der Bindungswirkung der Steuerbilanzwerte für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gemäß § 109BewG 1993.2. Ein Kiesvorkommen ist steuerrechtlich ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und nicht unselbständiger Teil des Wirtschaftsguts Grund und Boden, wenn der Bodenschatz durch den Stpfl. zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht und damit als Wirtschaftsgut greifbar geworden ist.3. Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz, wenn mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird oder demnächst mit seiner Aufschließung zu rechnen ist.
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