BFH - Beschluss vom 03.05.2005
II B 113/04
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1500
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 454/01

Einheitsbewertung BV vor 1993; Abzugsfähigkeit von Schulden

BFH, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen II B 113/04

DRsp Nr. 2005/10397

Einheitsbewertung BV vor 1993; Abzugsfähigkeit von Schulden

Schulden, über deren Grund oder Höhe ab Bewertungsstichtag ein Rechtsstreit schwebt, sind in der Vermögensaufstellung für Stichtage vor dem 1.1.1993 mit ihrem nach endgültiger Entscheidung des Rechtsstreits feststehenden Wert festzusetzen (ständige Rspr.).

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. Nr. ) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 , BFH/NV 2003, ). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 , BFH/NV 2002, ; vom 19. März 2003 , BFH/NV 2003, , und vom 5. Mai 2004 , BFH/NV 2004, ). Daran fehlt es im Streitfall.