FG Niedersachsen - Urteil vom 28.10.2003
1 K 595/00
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 2 ; BewG § 95 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 376
EFG 2004, 1670

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Nutzungsdauer; Ergänzungsbilanz; Abschreibung; Seeschiff - Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts der Personengesellschaft in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 595/00

DRsp Nr. 2004/12541

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens; Nutzungsdauer; Ergänzungsbilanz; Abschreibung; Seeschiff - Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts der Personengesellschaft in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters

1. Soweit ein in der Ergänzungsbilanz aktivierter Mehrwert auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut entfällt, ist davon auszugehen, dass die Abschreibung nach Maßgabe der in der Gesellschaftsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer vorzunehmen ist. 2. Bei zutreffender Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf der Ebene der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass sich der wirtschaftliche Wert des Wirtschaftsguts (hier: Seeschiff) bis zu deren Ablauf vollständig verzehrt haben wird.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 2 ; BewG § 95 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, nach welchen Grundsätzen der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens abzuschreiben ist.