FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2004
IV 13/03
Normen:
AO § 171 Abs. 3, Abs. 3a § 177 Abs. 1 § 181 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen Personengesellschaften; Feststellungsverjährung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV 13/03

DRsp Nr. 2006/11833

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von doppelstöckigen Personengesellschaften; Feststellungsverjährung

1. Zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens bei doppelstöckigen Personengesellschaften im zweistufigen Feststellungsverfahren. 2. Zur Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 2 AO i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO auf solche Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttetens der Regelungen des § 171 Abs. 10 S. 2 AO zwar die durch eine Außenprüfung auf der Ebene der Folgesteuern (beim Gesellschafter) in Gang gesetzte Frist nach § 171 Abs. 4 AO noch lief, hingegen die Frist nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bereits abgelaufen war. 3. Freistellung des Betriebsvermögens französischen bzw. italienischer Untergesellschaften durch Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Italien.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3, Abs. 3a § 177 Abs. 1 § 181 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist neben der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung vornehmlich, wieweit Anteile an Kapitalgesellschaften, Bescheide über die Feststellung und Zurechnung von Anteilen an Einheitswerten des Betriebsvermögens von Untergesellschaften sowie Darlehensforderungen an ausländische Gesellschaften im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin berücksichtigt werden können.