BFH - Urteil vom 22.09.1999
II R 1/99
Normen:
BewG § 103 Abs. 1, § 136 Nr. 3, 4 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 308
VIZ 2000, 567

Einheitsbewertung des BV; Grundbesitz im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen II R 1/99

DRsp Nr. 2000/520

Einheitsbewertung des BV; Grundbesitz im Beitrittsgebiet

1. Grundbesitz im sog. Beitrittsgebiet gehört nicht zum BV. Die mit derartigem Grundbesitz im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldposten dürfen deshalb bei der Ermittlung des Einheitswerts des BV nicht berücksichtigt werden. 2. Bei sog. "schwebenden Geschäften", mit deren Erfüllung noch von keiner Seite begonnen wurde, dürfen beide Teile des schwebenden Geschäfts, die Verpflichtung zur Sachleistung und zur Gegenleistung (Kaufpreiszahlung), in der Vermögensaufstellung nicht erfasst werden.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1, § 136 Nr. 3, 4 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 30. Oktober 1991 von der Treuhandanstalt ein in A (Beitrittsgebiet) gelegenes, mit Montagehallen bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... Mio. DM. Mitverkauft wurden Maschinen und eine Werkstattausrüstung.