FG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2008
11 K 3182/05 Gr,BG
Normen:
AO § 99; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 2; BewG 1991 § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1; BewG 1991 § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; BewG 1991 § 76 Abs. 3 Nr. 1; BewG 1991 § 80 Abs. 3; BewG 1991 § 83; GG Art. 3; GG Art. 13;

Einheitsbewertung des Grundvermögens;- Diskrepanz der Baukosten zwischen Einheitswert- und Einkommensteuererklärung; Einheitsbewertung; Grundvermögen; Baukosten; Einheitswert; Einkommensteuererklärung; Arglistige Täuschung; Ortsbesichtigung; Wertfortschreibung; Verfassungsmäßigkeit; Selbstgenutztes Wohneigentum; Erhebungsdefizit

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 K 3182/05 Gr,BG

DRsp Nr. 2010/949

Einheitsbewertung des Grundvermögens;- Diskrepanz der Baukosten zwischen Einheitswert- und Einkommensteuererklärung; Einheitsbewertung; Grundvermögen; Baukosten; Einheitswert; Einkommensteuererklärung; Arglistige Täuschung; Ortsbesichtigung; Wertfortschreibung; Verfassungsmäßigkeit; Selbstgenutztes Wohneigentum; Erhebungsdefizit

1. Einkommensteuerlicher Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist nicht zwingend in gleichem Umfang bei der Einheitsbewertung anzusetzen. 2. Eine Diskrepanz zwischen den geschätzten Baukosten konkret bezeichneter Baumaßnahmen in der Einheitswerterklärung und den tatsächlich angefallenen Baukosten laut Einkommensteuererklärung stellt daher kein unlauteres Mittel in Gestalt arglistiger Täuschung i. S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2 c AO dar. 3. Diese Diskrepanz rechtfertigt auch keine Änderung der Einheitswertfeststellung wegen nachträglich bekannt gewordenen rechtserheblicher Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn aus der vor Erlass des ursprünglichen Bescheides beigezogenen Bauakte hervorgeht, dass mit weiteren Umbaukosten zu rechnen ist, und die Bewertungsstelle dennoch keine weiteren Ermittlungen anstellt.