FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2014
3 K 3370/10
Normen:
BewG § 79 Abs. 1 S. 1; BewG § 21 Abs. 1; BewG § 21 Abs. 2; BewG § 23 Abs. 1; BewG § 27; BewG § 129 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Einheitsbewertung des Grundvermögens zum 1.1.2009 noch verfassungskonform

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 3370/10

DRsp Nr. 2014/11171

Einheitsbewertung des Grundvermögens zum 1.1.2009 noch verfassungskonform

1. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens nach den Wertverhältnissen zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. Für den Stichtag 1.1.2009 ist die Einheitsbewertung jedoch noch als verfassungsgemäß anzusehen 2. Es ist nicht zulässig, bei der Einheitsbewertung aus einem aktuellen Mietspiegel unter Berücksichtigung von Preisindizes auf den 1.1.1964 zurückzurechnen, weil dies nicht die Mietzinsverhältnisse von 1964 widerspiegeln würde. 3. Dem Gesetzgeber muss im Hinblick auf im Jahr 2010 veröffentlichte BFH-Rechtsprechung, wonach das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Gleichheitssatz, nicht zu vereinbaren sei, eine – am 1.1.2009 noch nicht abgelaufene – Übergangszeit zur gesetzlichen Neugestaltung der Grundsteuer eingeräumt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

BewG § 79 Abs. 1 S. 1; BewG § 21 Abs. 1; BewG § 21 Abs. 2; BewG § 23 Abs. 1; BewG § 27; BewG § 129 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: