FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2013
11 K 211/12 BG
Normen:
BewG § 68 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 99 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 2902
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1435

Einheitsbewertung eines Betriebsgrundstücks - Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen - Zugehörigkeit eines Hochregallagers einschließlich Vorzone zum Grundvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 11 K 211/12 BG

DRsp Nr. 2013/23777

Einheitsbewertung eines Betriebsgrundstücks – Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen – Zugehörigkeit eines Hochregallagers einschließlich Vorzone zum Grundvermögen

Ein Hochregallager, das während des laufenden Betriebs von Menschen nicht betreten werden kann, stellt kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung dar. Gleiches gilt für eine zu dem Hochregallager gehörende, nur zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten dienende Vorzone ohne eigene räumliche Umschließung, die nach Größenverhältnis (7%) und Nutzungsintensität von untergeordneter Bedeutung ist. Die bautechnisch separate Konstruktion des Hochregallagersystems einerseits und des sie sowie die Vorzone umschließenden Bauwerks andererseits führt nicht zu der Annahme der Gebäudeeigenschaft des das Regalsystem umschließenden Bauwerkes.

Tenor

Der Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.2010 für die wirtschaftliche Einheit “A“- Stadt vom 13.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2011 wird dahingehend abgeändert, dass der durch das Hochregallager (Bauteil 11 und 12 bzw. Lageplan Nr. 20 und 21) umbaute Raum bei der Berechnung des Einheitswertes unberücksichtigt bleibt. Die Berechnung des festzustellenden Einheitswertes wird dem Beklagten übertragen.