FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.1999
11 K 6950/94 BG
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 § 85 Satz 1, 2 § 90 Abs.1 ; BewRGr Anlage 13 zu Abschn. 38, Anlage 15 zu Abschn. 38, Abschn. 16 Abs. 7 Satz 7;
Fundstellen:
EFG 1999, 264

Einheitsbewertung; Gebäudewert; Raummeterpreis; Gebäudeklasse; Sachwertverfahren; Markthalle; Warenhaus; Bauliche Ausstattung; Lebensmittelmarkt - In zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt ist bei Sachwertverfahren in Gebäudeklasse 4 (Warenhäuser) einzuordnen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 11 K 6950/94 BG

DRsp Nr. 2002/9418

Einheitsbewertung; Gebäudewert; Raummeterpreis; Gebäudeklasse; Sachwertverfahren; Markthalle; Warenhaus; Bauliche Ausstattung; Lebensmittelmarkt - In zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt ist bei Sachwertverfahren in Gebäudeklasse 4 (Warenhäuser) einzuordnen

1. Bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren ist ein in zweigeschossiger Massivbauweise errichteter Lebensmittelmarkt nicht in die Gebäudeklasse 9.21. (Markthallen), sondern in die Gebäudeklassse 4 (Warenhäuser) einzuordnen.2. Dem Fehlen des für innerstädtische Warenhäuser zum 01.01.1964 typischen Ausstattungsstandards ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Bewertung der einzelnen Ausstatttungsmerkmale (Vordruck EW 106/75) der jeweils geringste Wert zugrundegelegt wird.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 § 85 Satz 1, 2 § 90 Abs.1 ; BewRGr Anlage 13 zu Abschn. 38, Anlage 15 zu Abschn. 38, Abschn. 16 Abs. 7 Satz 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Gebäude des Klägers in B in die Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" oder 9.21 "Markthallen, Messehallen und dergleichen" einzuordnen ist.