FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2002
11 K 4981/99 BG
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; ArbStättVO § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 434

Einheitsbewertung; Grundvermögen; Gebäudebegriff; Steinmahlanlage; Betriebsvorrichtung; Lärmpegel - Bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung bei einem Steinmahlwerk

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 11 K 4981/99 BG

DRsp Nr. 2003/7787

Einheitsbewertung; Grundvermögen; Gebäudebegriff; Steinmahlanlage; Betriebsvorrichtung; Lärmpegel - Bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen "Gebäude" und "Betriebsvorrichtung" bei einem Steinmahlwerk

Eine Steinmahlanlage ist nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen, und deshalb nicht bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens zu berücksichtigen, wenn während des laufenden Betriebs der arbeitsschutzrechtlich zulässige Lärmpegel überschritten wird und das Bauwerk daher nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Bessere Lärmbedingungen in geringfügigen Teilen des Bauwerks oder die Möglichkeit zur Verwendung von Hörschutzmitteln stehen dieser typisierenden Beurteilung nicht entgegen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; ArbStättVO § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

("auszugsweise")

Streitig ist, ob die auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Steinmahlanlage ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.