BFH - Urteil vom 20.10.2004
II R 34/02
Normen:
BewG § 9 § 33 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1 § 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 411
BFHE 2007, 345
BStBl II 2005, 256
DStRE 2005, 207
ZfIR 2005, 528
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3282/99

Einheitsbewertung von Golfplätzen

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen II R 34/02

DRsp Nr. 2005/1407

Einheitsbewertung von Golfplätzen

»Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende Golfplätze.«

Normenkette:

BewG § 9 § 33 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1 § 72 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer des in ... gelegenen Gutes, dessen bis dahin landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden im Juni 1993 zum überwiegenden Teil langfristig an eine Golfplatzbetreiberin verpachtet worden ist, und zwar für eine wertgesicherte und in monatlichen Teilbeträgen im Voraus zu entrichtende Pacht von jährlich 0,16 DM/qm.