BFH - Urteil vom 26.08.2020
II R 6/19
Normen:
BewG § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 22
BFH/NV 2021, 372
BStBl II 2021, 592
DStRE 2021, 217
DStZ 2021, 113
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 307/16

Einheitsbewertung von in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendbaren Räumen in einem Einfamilienhaus

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen II R 6/19

DRsp Nr. 2020/18475

Einheitsbewertung von in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendbaren Räumen in einem Einfamilienhaus

Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 – 1 K 307/16 aufgehoben.

Der Bescheid vom 20.11.2014 über den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 für das Grundstück A–Straße in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 wird dahin geändert, dass der Einheitswert auf 68.410 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 30, § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.