BFH - Urteil vom 17.11.2004
II R 35/02
Normen:
BewG § 33 § 68 § 72 § 92 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 837
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2221/99

Einheitswert - als Golfplatz genutztes Grundstück

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen II R 35/02

DRsp Nr. 2005/2867

Einheitswert - als Golfplatz genutztes Grundstück

1. Zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke (Hinweis auf BFH-Urt. v. 26.9.1980 - III R 21/78, BStBl II 1981, 153 und v. 21.5.1982 - III B 32/81, BStBl II 1982, 604).2. Es nicht zu beanstanden, dass die FinVerw bei der Feststellung des Einheitswerts eines Erbbaurechts an ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die mittlerweile als Golfplatz genutzt werden, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt.

Normenkette:

BewG § 33 § 68 § 72 § 92 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter bezüglich des Vermögens einer GmbH, die einen Golfplatz betreibt. Die GmbH hatte 1993 für 61 Jahre ein Erbbaurecht an den ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Flurstücken erworben und sodann darauf eine Abschlaghalle, einen Anbau sowie ein Clubhaus errichtet.

Mit Einheitswertbescheiden vom 15. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1996 und 1997 sowie --zur Fehlerbeseitigung-- auf den 1. Januar 1998 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Art- und Wertfortschreibung bzw. nur durch Wertfortschreibung für das Erbbaurecht die Grundstücksart "sonstiges bebautes Grundstück" und den Einheitswert auf 454 900 DM bzw. 1 231 800 DM und 1 527 700 DM fest.