FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2004
11 K 2918/01 BG
Normen:
BewG § 20 Abs. 2 2. Halbsatz ; BewG § 22 Abs. 2 ; BewG § 22 Abs. 3 ; BewG § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Hs. 1 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4 ; BewG § 75 Abs. 5 Satz 1 ; BewG § 75 Abs. 6 Satz 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 970

Einheitswert; Artfeststellung; Artfortschreibung; Fehlerbeseitigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Wohnungsbegriff; Bekanntwerden; Fehler; Wertfortschreibung; Rückwirkendes Ereignis; Neue Tatsache - Zeitliche Abgrenzung zwischen neuem und altem Wohnungsbegriff im Bewertungsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 11 K 2918/01 BG

DRsp Nr. 2004/6105

Einheitswert; Artfeststellung; Artfortschreibung; Fehlerbeseitigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Wohnungsbegriff; Bekanntwerden; Fehler; Wertfortschreibung; Rückwirkendes Ereignis; Neue Tatsache - Zeitliche Abgrenzung zwischen "neuem" und "altem" Wohnungsbegriff im Bewertungsrecht

1. Bei Bestandskraft eines Artfortschreibungsbescheides auf den 01.01.1984 vor dem Ergehen des gleichlautenden Ländererlasses vom 15.05.1985 (BStBl I 1985, 201) und vor Ergänzung des § 20 Abs. 2 BewG im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Übergangsregelungen richtet sich die Unterscheidung zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern nach dem neuen Wohnungsbegriff des BFH-Urteils vom 05.10.1984 III R 192/83 (BStBl II 1985, 121). 2. War mit diesem Bescheid rechtswidrig die Artfeststellung "Zweifamilienhaus" getroffen worden, so können bauliche Veränderungen, die die nach richtiger Anschauung vorliegende Grundstücksart nicht berühren, keine Artfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen. 3. Allein auf die Verkündung und Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 05.10.1984 III R 192/83 kann mangels positiver Kenntnis des Bewertungsfehlers im Einzelfall keine fehlerbeseitigende Artfortschreibung auf nachfolgende Stichtage gestützt werden.