BFH - Urteil vom 09.11.2005
II R 25/04
Normen:
BewG § 105 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 500
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 54/99

Einheitswert Betriebsvermögen: Abzug von Steuerschulden

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen II R 25/04

DRsp Nr. 2006/339

Einheitswert Betriebsvermögen: Abzug von Steuerschulden

1. Für den Abzug von Steuerschulden in der Vermögensaufstellung oder bei Ermittlung des Gesamtvermögens ist vom objektiven Wert der Belastung auszugehen, wenn am Stichtag ein Rechtsstreit über die Höhe der Schulden anhängig ist. Dabei kann eine spätere Rechtsmittelentscheidung "in der Regel" ausgewertet werden.2. Der Abzug von Steuerschulden setzt voraus, dass der Stpfl. bereits am Stichtag mit der Steuerbelastung rechnen konnte. Das ist bei Jahressteuerschulden i.d.R. in Höhe der später veranlagten und nicht durch vor dem Stichtag geleistete Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall.

Normenkette:

BewG § 105 ;

Gründe: