FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2006
1 K 202/00
Normen:
BewG § 79 ; BewG § 80 ; BewG § 81 ; BewG § 82 ;

Einheitswert; Bewertung; Minderung; Ausstattungsklasse; Marktmiete; Spiegelwert; Wertfortschreibung; Kellerloses Gebäude - Abschlag vom Einheitswert bei Einfamilienhaus ohne Kellergeschoss

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 202/00

DRsp Nr. 2007/7414

Einheitswert; Bewertung; Minderung; Ausstattungsklasse; Marktmiete; Spiegelwert; Wertfortschreibung; Kellerloses Gebäude - Abschlag vom Einheitswert bei Einfamilienhaus ohne Kellergeschoss

1. Der Einheitswert für Einfamilienhäuser ist grds. im Ertragswertverfahren zu errechnen. 2. Bei der Bewertung im Ertragswertverfahren ergibt sich der Grundstückswert regelmäßig durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete. Bei Gebäuden, die im Hauptfeststellungszeitpunkt nicht vermietet waren, tritt an die Stelle der Jahresrohmiete die übliche Miete, die ggf. in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen ist. 3. Der Wert eines Hauses mindert sich, wenn ein Keller nicht vorhanden ist. 4. Bei fehlendem Kellergeschoss ist vom Gebäudewert ein Abschlag 23,5% vorzunehmen.

Normenkette:

BewG § 79 ; BewG § 80 ; BewG § 81 ; BewG § 82 ;

Tatbestand: