Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat weder die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch hat die Klägerin zu Recht einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.
1. Grundsätzliche Bedeutung
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