BFH - Beschluß vom 02.02.1999
II B 112/97
Normen:
AO § 179 Abs. 2 ; BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 912

Einheitswert des BV bei einer atypisch stillen Gesellschaft

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen II B 112/97

DRsp Nr. 1999/4243

Einheitswert des BV bei einer atypisch stillen Gesellschaft

1. Durch die Rspr. des BFH ist geklärt, dass die atypisch stille Gesellschaft als eine "andere Gesellschaft", bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation ist. 2. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind hiernach die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmer. 3. Damit ist auch geklärt, dass der Einheitswert des BV bei einer GmbH und atypisch Still unabhängig von der darauf beruhenden subjektiven Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des Gewerbekapitals oder der subjektiven Vermögensteuerpflicht der Gesellschafter für die atypisch stille Gesellschaft als solche zu ermitteln (und nicht gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin festzustellen) sowie - soweit erforderlich - auf die Gesellschafter aufzuteilen ist.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 ; BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat weder die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch hat die Klägerin zu Recht einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt.

1. Grundsätzliche Bedeutung