BFH - Urteil vom 11.02.2004
II R 43/01
Normen:
BewG § 6 Abs. 1 § 8 § 103 § 106 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 922
GmbHR 2004, 521
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4051/96

Einheitswert des BV; Schuldzinsenabzug

BFH, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen II R 43/01

DRsp Nr. 2004/4434

Einheitswert des BV; Schuldzinsenabzug

Der Schuldzinsenabzug nach § 106 BewG setzt voraus, dass am Bewertungsstichtag eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Schuld besteht und ernstlich damit zu rechnen ist, dass der Gläubiger die Erfüllung verlangt. Nach der bis Ende 1992 geltenden Rechtslage muss die Schuld am Bewertungsstichtag unbedingt entstanden sein. Aufschiebend bedingte (Betriebs-)Schulden waren nicht zu berücksichtigen. Den aufschiebend bedingten Lasten (Schulden) stehen nach § 8 BewG diejenigen Lasten gleich, die auf einen unbestimmten Zeitpunkt befristet sind.

Normenkette:

BewG § 6 Abs. 1 § 8 § 103 § 106 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, vergibt an einzelne Führungskräfte mit herausgehobenen Leistungen Prämien. Der Auszuzeichnende erhält in diesem Falle ein Schreiben der Klägerin, in dem die Gründe für die Auszeichnung und deren Modalitäten mitgeteilt werden. Dem Schreiben wird eine Anlage mit folgendem Wortlaut beigefügt:

"Unternehmerprämie für das Geschäftsjahr .....

Die Sonderprämie erfolgt in Form von Genußrechten. Diese werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen übertragen.