I.
Streitig ist, wie hoch der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks im Sinne des § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) ist.
Die Klägerin und die Beigeladene haben das Grundstück in ..., Gemarkung ... , Flur ..., Flurstück ... am 01.11.1996 geerbt. Die Fläche des Grundstücks beträgt 5.807 m2.
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