BFH - Urteil vom 31.03.2004
II R 2/02
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; BewG § 129 ; BewG -DDR § 10 Abs. 1 ; RBewDV §§ 32 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1626
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 316/00

Einheitswert: Filialgebäude im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen II R 2/02

DRsp Nr. 2004/16307

Einheitswert: Filialgebäude im Beitrittsgebiet

1. Für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke gelten die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter.2. Kommt für die Wertermittlung nur eine Schätzung in Betracht, so ist eine solche rechtlich nicht zu beanstanden, soweit darin die Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen vorgesehen ist und jeweils die durchschnittlichen HK für vergleichbare Objekte auf den 1.1.1935 zu Grunde gelegt werden.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; BewG § 129 ; BewG -DDR § 10 Abs. 1 ; RBewDV §§ 32 33 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks, das u.a. mit einem mehrgeschossigen Gebäude nebst Anbau und einem Nebengebäude (Lageplan Nr. 5) bebaut ist. Das Gebäude besteht aus einem Verwaltungsteil und ferner aus Packräumen, deren Anteil am gesamten umbauten Raum 46 v.H. beträgt.