BFH - Urteil vom 05.05.2004
II R 65/00
Normen:
BewG § 19 Abs. 4 § 132 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1376
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2165/98

Einheitswert für Grundstücke im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen II R 65/00

DRsp Nr. 2004/13466

Einheitswert für Grundstücke im Beitrittsgebiet

Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt u. a. für am 1.1.1991 bestehende wirtschaftliche Einheiten "Mietwohngrundstücke" eine Feststellung des Einheitswertes 1935 auf den 1.1.1991, wenn für diesen Zeitpunkt keine "wirksame" Feststellung des Einheitswertes für die wirtschaftliche Einheit vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre.

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 4 § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet gelegenen, bebauten Grundstücks. Das 1982 errichtete Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (Nutzfläche 4 544,16 qm), von denen seit 1990 eine Einheit (101,67 qm) und 1991 eine weitere Einheit (70 qm) zu gewerblichen Zwecken als Arztpraxis vermietet wurden.

Nach Ablauf des zehnjährigen Befreiungszeitraums nach § 43 des Grundsteuergesetzes (GrStG) meldete die Klägerin die Grundsteuer für 1993 unter Berechnung der Steuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gemäß § 44 GrStG an.