FG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2001
11 K 2875/98 BG
Normen:
BewG § 76 Abs. 1 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 83 ; BewG § 84 ; BewG § 85 ; BewG § 86 ; BewG § 87 ; BewG § 88 ; BewG § 89 ; BewG § 90 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1417

Einheitswert; Grundvermögen; Pferdesportanlage; Munitionsbunker; Sachwertverfahren; Kaufpreis - Zeitnaher Kaufpreis als Obergrenze des geschätzten Einheitswerts einer mit Munitionsbunkern bebauten Pferdesportanlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 11 K 2875/98 BG

DRsp Nr. 2001/13182

Einheitswert; Grundvermögen; Pferdesportanlage; Munitionsbunker; Sachwertverfahren; Kaufpreis - Zeitnaher Kaufpreis als Obergrenze des geschätzten Einheitswerts einer mit Munitionsbunkern bebauten Pferdesportanlage

Bei einem zur Nutzung als Pferdesportanlage zugelassenen Grundstück, das mit 325 ehemaligen Munitionsbunkern bebaut und deshalb einer zutreffenden Ertragswertermittlung nicht zugänglich ist, spiegelt auch die Bewertung im Sachwertverfahren den Wert des bebauten Grundstücks nicht angemessen wider. In diesem Fall stellt ein im Jahr 1994 im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarter Kaufpreis die Obergrenze des im Schätzungswege zu ermittelnden Einheitswerts zum 01.01.1995 (Stichtag 01.01.1964) dar.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 1 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 83 ; BewG § 84 ; BewG § 85 ; BewG § 86 ; BewG § 87 ; BewG § 88 ; BewG § 89 ; BewG § 90 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie ein mit 325 Munitionsbunkern bebautes Grundstück auf den 01.01.1995 zu bewerten ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.