FG Münster - Urteil vom 31.01.2013
3 K 2591/11 EW
Normen:
BewG § 37; BewG § 34;

Einheitswert LuF bei Deckhengsthaltung

FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 2591/11 EW

DRsp Nr. 2013/5866

Einheitswert LuF bei Deckhengsthaltung

1) Eine Pferdehaltung, einschließlich der Deckhengsthaltung, die auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage erfolgt, ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BewG zuzuordnen. 2) Im Rahmen der Einheitsbewertung ist auch bei besonderen Zuchterfolgen kein Einzelertragswert im Sinne des § 37 Abs. 2 BewG anzusetzen.

Normenkette:

BewG § 37; BewG § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist und ob eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung erfolgen kann.

Die Klägerin betreibt in N, A-Straße 1, auf eigenen und zugepachten Flächen Pferdewirtschaft. Eine Deckstation ist baulich vorhanden, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb sind jedoch bislang von der Klägerin nicht geschaffen worden.