Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48a BewG bei bloßer Nutzungsüberlassung; Einheitswert
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 149/99
DRsp Nr. 2004/2658
Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48aBewG bei bloßer Nutzungsüberlassung; Einheitswert
1. Die Vorschrift des § 48aBewG kann nur angewendet werden, wenn der andere Nutzungsberechtigte den Eigentümer der Betriebsflächen auf Dauer von der Ertragsfähigkeit ausschließen kann, die durch die in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen zusätzlich bedingt ist.2. Der Eigentümer wird nicht auf Dauer von der Ertragsfähigkeit der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen ausgeschlossen, wenn das Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Fläche nach dem Ertragswert der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen bemessen werden kann und auch bemessen wird.
Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswerts bestimmter intensiv genutzter Flächen die Vorschrift des § 48a des Bewertungsgesetzes (BewG) anzuwenden ist.
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