FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2003
8 K 149/99
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 1 ; BewG § 48a S. 1 Nr. 2 ; BewG § 19 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ; BewG § 40 Abs. 2 ; BGB § 585 ; BGB § 872 ; BGB § 868 ;

Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48a BewG bei bloßer Nutzungsüberlassung; Einheitswert

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 149/99

DRsp Nr. 2004/2658

Einheitswertfeststellung bei Intensivnutzung bestimmter Flächen; Keine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48a BewG bei bloßer Nutzungsüberlassung; Einheitswert

1. Die Vorschrift des § 48a BewG kann nur angewendet werden, wenn der andere Nutzungsberechtigte den Eigentümer der Betriebsflächen auf Dauer von der Ertragsfähigkeit ausschließen kann, die durch die in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen zusätzlich bedingt ist. 2. Der Eigentümer wird nicht auf Dauer von der Ertragsfähigkeit der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen ausgeschlossen, wenn das Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Fläche nach dem Ertragswert der in § 48a Satz 1 BewG bezeichneten Nutzungen bemessen werden kann und auch bemessen wird.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 1 ; BewG § 48a S. 1 Nr. 2 ; BewG § 19 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ; BewG § 40 Abs. 2 ; BGB § 585 ; BGB § 872 ; BGB § 868 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswerts bestimmter intensiv genutzter Flächen die Vorschrift des § 48a des Bewertungsgesetzes (BewG) anzuwenden ist.