FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2011
3 K 3037/06 B
Normen:
BewG § 74 S. 2; BewG § 72 Abs. 1; BewRGr Abschn. 6 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 172

Einheitswertfeststellung eines aus verschiedenen Teilen bestehenden Gebäudes bei fehlender Bezugsfertigkeit eines Gebäudeteils Benutzbarkeit von Bürogebäuden Abschnittweises Bauen i. S. d. § 74 S. 2 BewG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 3 K 3037/06 B

DRsp Nr. 2011/14123

Einheitswertfeststellung eines aus verschiedenen Teilen bestehenden Gebäudes bei fehlender Bezugsfertigkeit eines Gebäudeteils Benutzbarkeit von Bürogebäuden Abschnittweises Bauen i. S. d. § 74 S. 2 BewG

1. Ist ein – zur Büronutzung angedachter – Teil eines im Übrigen bezugsfertigen Gebäudes im Feststellungszeitpunkt aufgrund fehlender sanitärer Einrichtungen, Elektroleitungen, Trennwände und Fußböden nicht benutzbar, ist bei der Einheitswertfeststellung dieser Gebäudeteil gem. § 72 i. V. m. § 74 S. 2 BewG mit einem Gebäudewert von 0 DM anzusetzen. 2. Die Errichtung eines Gebäudes erfolgt gem. § 74 Satz 2 BewG in Bauabschnitten, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude – unter Einbeziehung des Innenausbaus – nicht in zusammenhängender Bauentwicklung erstellt wird. Dabei kommt es nicht auf die Bauplanung und -genehmigung, sondern auf die Planumsetzung unter Außerachtlassen der Gründe an.

Der Bescheid über den Einheitswert des Grundbesitzes auf den 1. Januar 2003 vom 19. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2006 wird mit der Maßgabe geändert, dass für das Gebäude/den Gebäudeteil 4 (Nummer 3 im Lageplan) ein Gebäudewert von 0 DM angesetzt wird.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.