Streitig ist die Einheitsbewertung von Grundstücksflächen, die mit Windkraftanlagen (Windräder) bebaut sind.
Der Rechtsvorgänger des Klägers, Herr E 2, war Eigentümer der im Grundbuch von U, Blatt ..., Amtsgericht A, eingetragenen Grundstücke. Nach dessen Tod am 13.09.2001 wurde Herr E 3 als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Grundstücke. Dieser hat die Grundstücke durch notariellen Vertrag vom 29.06.2003 auf den Kläger im Wege der vorweggenommen Erbfolge übereignet.
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