OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2018 20 A 2492/16.PVL
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1a S. 3; LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 4; BAT § 7 Abs. 1; BAT § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 447
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 3238/16
Einholen einer gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten; Anhörungsrecht des Personalrats i.R.d. an die Krankenkasse gerichteten Verlangens der Dienstelle zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 20 A 2492/16.PVL
DRsp Nr. 2018/3706
Einholen einer gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten; Anhörungsrecht des Personalrats i.R.d. an die Krankenkasse gerichteten Verlangens der Dienstelle zur Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme
Das an die Krankenkasse gerichtete Verlangen der Dienstelle nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V, eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten einzuholen, unterliegt nicht dem Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 4LPVG NRW.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Normenkette:
SGB V § 275 Abs. 1a S. 3; LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 4; BAT § 7 Abs. 1; BAT § 7 Abs. 2;
Gründe
I.
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