BFH - Beschluss vom 30.03.2011
X R 12/11
Normen:
FGO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1834/04

Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten eines Verfahrens

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen X R 12/11

DRsp Nr. 2011/9445

Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten eines Verfahrens

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1;

Gründe

1.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden, soweit es die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846).

2.