LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2017
4 Ta 210/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2017, 1079
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6528/16

Einigungsgebühr für Mitwirkung bei einem VertragsabschlussGeregeltes Rechtsverhältnis maßgeblich für den Gegenstandswert einer EinigungsgebührGegenstandswert eines Beendigungsvergleichs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 210/17

DRsp Nr. 2017/8890

Einigungsgebühr für Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss Geregeltes Rechtsverhältnis maßgeblich für den Gegenstandswert einer Einigungsgebühr Gegenstandswert eines Beendigungsvergleichs

1. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.2. Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr bestimmt sich nach dem geregelten Rechtsverhältnis, über welches Streit oder Ungewissheit bestand. Nicht maßgeblich ist, was aufgrund des Vertrages zu leisten ist.3. Für die Regelung einer unwiderruflichen Freistellung in einem Beendigungsvergleich ist nur dann ein zusätzlicher Wert anzusetzen, wenn die Parteien gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts auf Weiterbeschäftigung/Freistellung im Streit oder Ungewissen waren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.03.2017 abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich vom 20.12.2016 wird auf 16.800,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.