Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.03.2017 abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich vom 20.12.2016 wird auf 16.800,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
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