FG Hamburg - Urteil vom 05.02.2013
3 K 190/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2014, 129

Einkommen- und Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person ebenfalls beherrschten Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 190/11

DRsp Nr. 2013/6986

Einkommen- und Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person ebenfalls beherrschten Gesellschaft

1. Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung der Besitz-GbR durch den Alleingesellschafter der Betriebs-GmbH liegt trotz Beteiligung eines Nur-Besitzgesellschafters vor, wenn lediglich die Bestellung des Erbbaurechts an dem die wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstück, nicht aber dessen Aufhebung, eines einstimmigen Beschlusses bedarf und der Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Besitz-GbR ist. 2. Bestellt die Besitz-GbR ein Erbbaurecht zugunsten einer Zwischengesellschaft, die auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses an eine Betriebsgesellschaft vermietet, besteht eine Betriebsaufspaltung unmittelbar zwischen der Besitz-GbR und der Betriebsgesellschaft, wenn die beide Gesellschaften beherrschende Person auch die Zwischengesellschaft beherrscht und das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren 2005 bis 2009 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen mit der Folge, dass die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielte.

I.