FG München - Urteil vom 26.02.2018
7 K 1569/17

Einkommen; Eintragung; Bescheid; Einspruchsverfahren; Feststellung; Software; Anfechtung; Berichtigung; Veranlagung; Abgabenordnung; Gewerbesteuer; Verschulden; Unrichtigkeit; Aufwendungen; offenbare Unrichtigkeit; gesonderte Feststellung; Gewinn und Verlustrechnung; Verwaltungsakt; Einspruch; Vertrieb; Rechtsprechung des BFH

FG München, Urteil vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 7 K 1569/17

DRsp Nr. 2018/10220

Einkommen; Eintragung; Bescheid; Einspruchsverfahren; Feststellung; Software; Anfechtung; Berichtigung; Veranlagung; Abgabenordnung; Gewerbesteuer; Verschulden; Unrichtigkeit; Aufwendungen; offenbare Unrichtigkeit; gesonderte Feststellung; Gewinn und Verlustrechnung; Verwaltungsakt; Einspruch; Vertrieb; Rechtsprechung des BFH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob der Bescheid vom 13. Januar 2010 über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12. 2010 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist die Programmierung, Entwicklung und der Vertrieb von Software und Hardware, Computerschulungen sowie Systemadministration.