EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 3; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XI Abs. 5, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und Abs. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 250, 96
Vorinstanzen:
FG München , vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 369/14733
Einkommensbesteuerung der Einkünfte eines als Flugzeugführer bei der britischen Zweigniederlassung einer US-amerikanischen Fluggesellschaft angestellten Piloten
BFH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen I R 68/14
DRsp Nr. 2015/14661
Einkommensbesteuerung der Einkünfte eines als Flugzeugführer bei der britischen Zweigniederlassung einer US-amerikanischen Fluggesellschaft angestellten Piloten
1. Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Großbritannien) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 12. November 2008, BStBl I 2008, 988; Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40).
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