Die Einkommensteuerbescheide 2005 - 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Einkommensbesteuerung einer nach Italien gezahlten Leibrente.
Der am .......... geb. Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in .............. in Italien. Er bezieht seit dem 01.08.2003 eine Leibrente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz (EStG) von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). Im deutschen öffentlichen Dienst war der Kläger nie tätig.
Die Leibrente betrug (€)
2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
1.474,92 | 1.474,92 | 1.478,88 | 1.491,06 | 1.517,34 | 1.535,40 | 1.543,02 | 1.567,56 | 1.586,46. |
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