BFH - Urteil vom 20.05.2015
I R 47/14
Normen:
DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Doppelbuchst. ee ; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 87
Vorinstanzen:
FG München , vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2730/11 1854

Einkommensbesteuerung eines im Inland ansässigen Flugzeugführers eines in Österreich ansässigen Unternehmens

BFH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen I R 47/14

DRsp Nr. 2015/14660

Einkommensbesteuerung eines im Inland ansässigen Flugzeugführers eines in Österreich ansässigen Unternehmens

1. Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbringt, werden in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA–Österreich 2000 abweichend von der im Abkommen ansonsten vereinbarten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA–Österreich 2000 unter Anrechnung der österreichischen Steuer besteuert. Die Anwendung der Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig. 2. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an denjenigen Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet, umfasst auch den Teil der Tätigkeit des Flugzeugführers, den er nicht an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr, sondern auf dem Boden erbringt, wenn die Tätigkeit am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Juni 2014 13 K 2730/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.