FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2008
3 K 55/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 55/07

DRsp Nr. 2009/1532

Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises

1. Auch Zahlungen (Zuwendungen) durch Dritte können Arbeitslohn sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Zahlungen ein Entgelt "für" eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zahlung muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. 2. Der Kläger hat den Preis für seine Leistungen erhalten, die er für seinen Arbeitgeber als Marktleiter erbracht hat. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Bedingungen für den Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter/Marktleiterin eine ausführliche Darstellung der vom Bewerber erbrachten Leistungen gefordert wurde und die durch den Bewerber selbst zu erstellen war. Diese Leistungen hatten einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Preisverleihung. 3. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten unterliegt die Auszahlung eines Nachwuchsförderpreises, der für herausragende Arbeitsleistungen gewährt wird und durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, als Arbeitslohn auch dann der Einkommensteuer, wenn sie nicht durch den Arbeitgeber sondern durch einen Dritten erfolgt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.