FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2015
6 K 253/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;

Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an einen Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Körperschaftsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 253/14

DRsp Nr. 2016/543

Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an einen Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Körperschaftsteuer

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG setzt nicht voraus, dass die Kapitalgesellschaft den dauerdefizitären Betrieb selbst betreibt; eine Verpachtung ist ausreichend.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zuschusszahlungen der Organgesellschaft der Klägerin an einen Verein (Trägerverein B e.V.) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einkommenserhöhend anzusetzen sind.

Die Klägerin ist im Rahmen einer ertragsteuerlichen (und umsatzsteuerlichen) Organschaft Organträger; Organgesellschaften sind die Stadtwerke A GmbH und die A-Bädergesellschaft mbH (Bädergesellschaft). Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der Bädergesellschaft, während die Stadt A Alleingesellschafterin der Klägerin ist.