Streitig ist, ob die Zuschusszahlungen der Organgesellschaft der Klägerin an einen Verein (Trägerverein B e.V.) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einkommenserhöhend anzusetzen sind.
Die Klägerin ist im Rahmen einer ertragsteuerlichen (und umsatzsteuerlichen) Organschaft Organträger; Organgesellschaften sind die Stadtwerke A GmbH und die A-Bädergesellschaft mbH (Bädergesellschaft). Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der Bädergesellschaft, während die Stadt A Alleingesellschafterin der Klägerin ist.
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