I.
Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, sind die Eheleute AB (alleiniger Geschäftsführer; Beteiligung 7/10) und BB (Beteiligung 3/10). Am 9. Juli des Streitjahres 2001 fasste die Gesellschafterversammlung unter anderem folgenden Beschluss:
"Für die leistungsbestimmenden Mitarbeiter der (Klägerin) wird in Anerkennung außerordentlicher Leistungen in Vorbereitung des ... (Projekts) eine differenzierte Sondertantieme gezahlt.
Frau X | 5.000,00 DM |
Frau BB | 15.000,00 DM |
Herr AB | 20.000,00 DM |
Die Auszahlung der Sondertantieme ist mit der Gehaltszahlung des Monats Juli 2001 über das Steuerbüro zu veranlassen."
Auf der Grundlage dieses Beschlusses ergänzten die Klägerin und der Geschäftsführer den Geschäftsführeranstellungsvertrag am selben Tag zu § 7 (Vergütung) wie folgt:
"8.
Aufgrund der Anerkennung von außerordentlichen Leistungen hinsichtlich der Vorbereitung des ... (Projekts) erhält der Geschäftsführer eine einmalige Sonderprämie von brutto DM 20.000,00. Diese wird mit der Gehaltszahlung des Monats Juli 2001 ausgezahlt."
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